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Kann ein Nicht-Gesellschafter als Geschäftsführer einer eGbR eingetragen werden?
update neues GbR-Recht
Sachverhalt: Die Gesellschafter einer GbR hatten einem Nichtgesellschafter eine Vollmacht zur Geschäftsführung erteilt. Die Bevollmächtigung wurde nach dem 01.01.2024 zur Eintragung in das (neue) Gesellschaftsregister angemeldet wurde. Danach sollte der Bevollmächtigte einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der eGbR sein. Das Gesellschaftsregister hat die Eintragung unter Hinweis auf die Selbstorganschaft einer GbR abgelehnt.
Hintergrund:
Grundsätzlich ist Merkmal einer Personengesellschaft (OHG, KG, GbR) die Selbstorganschaft; Organfunktionen sind danach untrennbar mit der Gesellschafterstellung verbunden. Gesetzlich normiert findet sich das in § 715 Abs. 1 und 720 Abs. 1 BGB.
Ob dies abdingbar ist, wird in der Literatur unterschiedlich bewertet.
Einerseits wird argumentiert, dass § 715 BGB im gem. § 708 BGB dispositiven Teil des Gesetzes steht; auch die in § 720 Abs. 1 BGB geregelte gemeinsame Vertretungsbefugnis solle nur für der Regelfall bestimmt sein; eine andere, wie z.B. Einzelvertretungsbefugnis sei möglich.
Andererseits geht die h.M. unverändert von der Geltung des Prinzips der Selbstorganschaft aus, was zugleich dessen Unabdingbarkeit impliziert; eine besondere Begründung für diese Ansichten erfolgt jedoch teilweise nicht.
Nach Ansicht des DNotI (DNotI-Report 17/2024) spricht wenig dafür, dass die Selbstorganschaft abdingbar wäre. Es sei zwar richtig, dass die in §§ 715 Abs. (1) und 720 Abs. (1) BGB niedergelegten Grundsätze modifiziert werden können, dies sei allerdings nur für die Vertretungsverhältnisse innerhalb der Gesellschafter möglich. Es sieht auch nach Inkrafttreten des MoPeG nicht genügend Anhaltspunkte für eine solche Abweichung vom bisherigen Prinzip.
Ergebnis:
Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung bzw. einer neuen gesetzlichen Regelung verbleibt es daher dabei, dass die eGbR nur durch ihre Gesellschafter – hier jedoch in der von diesen gewünschten Konstellation – organschaftlich vertreten werden darf.
Die Gesellschafter können aber mit einer beglaubigten Vollmacht (der eGbR) in Kombination mit einer Existenz- und Vertretungsbescheinigung des Notars gem. § 21 Abs. 1 BNotO den Nachweis der Vertretungsmacht eines Bevollmächtigten führen.