Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten

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Nach den Neuregelungen sind Vereinbarungen, in denen sich Unternehmen oder die öffentliche Hand Zahlungsfristen oder Überprüfungs- oder Abnahmefristen einräumen lassen, künftig einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen, wenn die vereinbarten Fristen eine bestimmte Länge überschreiten. Außerdem müssen säumige Unternehmen und öffentliche Auftraggeber einen höheren Verzugszins - 9 % über Basiszins - sowie eine Pauschale von 40 Euro zahlen. Dies gilt für Handelsgeschäfte ab dem 29.07.2014.

Eine pdf-Fassung des Bundesgesetzblatts finden Sie hier.

(Quelle: BMJV)