Vermieter müssen Einzug bescheinigen

Meldung

it dem Gesetz kommt wieder, was vor Jahren als zu bürokratisch abgeschafft wurde: Die Pflicht des Vermieters, seinem neuen Mieter eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der die Wohnung bezogen hat. Mieter müssen die Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Einzug beim Amt vorlegen. Wer zu spät kommt, dem drohen bis zu 1.000 Euro Bußgeld. Dieses Risiko gehen auch Vermieter ein, die das Papier nicht rechtzeitig fertig machen.

Rechtsanwältin Kirsten Metter von Schultz und Seldeneck, Berlin, empfiehlt Vermietern, den Mietern die Bescheinigung bereits bei der Wohnungsübergabe in die Hand zu drücken. "Quittieren lassen und gleichzeitig sagen lassen, wer mit einzieht", sagt Metter. Diese Angabe muss laut Gesetz neben dem Namen des Vermieters und des Mieters, der Anschrift und der Lagebeschreibung der Wohnung - Müllerstraße 1, Wohnung 2. Etage links - auf der Meldebescheinigung stehen. Ob und wann der Mieter tatsächlich einzieht, muss der Vermieter nicht kontrollieren. Er kann aber später von der Behörde die Auskunft verlangen, ob sein Mieter sich tatsächlich angemeldet hat.

Formulare für die Meldebescheinigung haben etliche Kommunen bereits zum Download ins Internet gestellt; die Angaben können Eigentümer aber auch direkt elektronisch an die Behörden übermitteln. Für das Ausfüllen dürften Vermieter vom Einziehenden kein Geld verlangen, betont Metter: "Es besteht Mitwirkungspflicht!"

Zieht das Kind wieder ein, müssen Eltern eine Meldebestätigung ausfüllen

Dem Gesetz nach ist die Meldebestätigung vom sogenannten Wohnungsgeber zu verfassen. Dazu gehören nicht nur klassische Privatvermieter und Wohnungsgesellschaften, sondern auch Eltern, die ihre Sprößlinge nach einem Auslandsaufenthalt in eine eigene Wohnungen unterm Dach einziehen lassen. Ob die Eltern dafür Miete kassieren oder nicht, spielt keine Rolle. Es kommt allein auf das Bereitstellen von Wohnraum an.

Als verlängerter Arm des Vermieters dürfen auch Verwalter das Papier ausfüllen. Nach Auskunft des Bundesfachverbands der Immobilienverwalter hängt es vom jeweiligen Vertrag ab, ob der Verwalter für die Mehrarbeit ein Zusatzhonorar verlangen kann. Wenn der Vertrag eine Öffnungsklausel enthält, könnte eventuell mehr Geld verlangt werden.

Wer untervermietet, muss ebenfalls Meldebestätigungen ausstellen, und zwar für jeden Mitbewohner einzeln. "Das hindert niemanden daran, Untermieter für 27 andere zu werden", sagt Metter. Und das obwohl das Bundesinnenministerium die Renaissance der Meldebürokratie damit begründet, Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen. Immerhin drohen demjenigen, der seine Adresse für Scheinanmeldungen zur Verfügung stellt, bis zu 50.000 Euro Bußgeld.

Falls Mieter ihre Kisten packen, um ins Ausland zu ziehen, ist der Vermieter in der Pflicht, auch den Auszug zu bescheinigen.

Mit dem Gesetz kommt wieder, was vor Jahren als zu bürokratisch abgeschafft wurde: Die Pflicht des Vermieters, seinem neuen Mieter eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der die Wohnung bezogen hat. Mieter müssen die Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Einzug beim Amt vorlegen. Wer zu spät kommt, dem drohen bis zu 1.000 Euro Bußgeld. Dieses Risiko gehen auch Vermieter ein, die das Papier nicht rechtzeitig fertig machen.

Rechtsanwältin Kirsten Metter von Schultz und Seldeneck, Berlin, empfiehlt Vermietern, den Mietern die Bescheinigung bereits bei der Wohnungsübergabe in die Hand zu drücken. "Quittieren lassen und gleichzeitig sagen lassen, wer mit einzieht", sagt Metter. Diese Angabe muss laut Gesetz neben dem Namen des Vermieters und des Mieters, der Anschrift und der Lagebeschreibung der Wohnung - Müllerstraße 1, Wohnung 2. Etage links - auf der Meldebescheinigung stehen. Ob und wann der Mieter tatsächlich einzieht, muss der Vermieter nicht kontrollieren. Er kann aber später von der Behörde die Auskunft verlangen, ob sein Mieter sich tatsächlich angemeldet hat.

Formulare für die Meldebescheinigung haben etliche Kommunen bereits zum Download ins Internet gestellt; die Angaben können Eigentümer aber auch direkt elektronisch an die Behörden übermitteln. Für das Ausfüllen dürften Vermieter vom Einziehenden kein Geld verlangen, betont Metter: "Es besteht Mitwirkungspflicht!"

Zieht das Kind wieder ein, müssen Eltern eine Meldebestätigung ausfüllen

Dem Gesetz nach ist die Meldebestätigung vom sogenannten Wohnungsgeber zu verfassen. Dazu gehören nicht nur klassische Privatvermieter und Wohnungsgesellschaften, sondern auch Eltern, die ihre Sprößlinge nach einem Auslandsaufenthalt in eine eigene Wohnungen unterm Dach einziehen lassen. Ob die Eltern dafür Miete kassieren oder nicht, spielt keine Rolle. Es kommt allein auf das Bereitstellen von Wohnraum an.

Als verlängerter Arm des Vermieters dürfen auch Verwalter das Papier ausfüllen. Nach Auskunft des Bundesfachverbands der Immobilienverwalter hängt es vom jeweiligen Vertrag ab, ob der Verwalter für die Mehrarbeit ein Zusatzhonorar verlangen kann. Wenn der Vertrag eine Öffnungsklausel enthält, könnte eventuell mehr Geld verlangt werden.

Wer untervermietet, muss ebenfalls Meldebestätigungen ausstellen, und zwar für jeden Mitbewohner einzeln. "Das hindert niemanden daran, Untermieter für 27 andere zu werden", sagt Metter. Und das obwohl das Bundesinnenministerium die Renaissance der Meldebürokratie damit begründet, Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen. Immerhin drohen demjenigen, der seine Adresse für Scheinanmeldungen zur Verfügung stellt, bis zu 50.000 Euro Bußgeld.

Falls Mieter ihre Kisten packen, um ins Ausland zu ziehen, ist der Vermieter in der Pflicht, auch den Auszug zu bescheinigen.

Mit dem Gesetz kommt wieder, was vor Jahren als zu bürokratisch abgeschafft wurde: Die Pflicht des Vermieters, seinem neuen Mieter eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der die Wohnung bezogen hat. Mieter müssen die Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Einzug beim Amt vorlegen. Wer zu spät kommt, dem drohen bis zu 1.000 Euro Bußgeld. Dieses Risiko gehen auch Vermieter ein, die das Papier nicht rechtzeitig fertig machen.

 

Rechtsanwältin Kirsten Metter von Schultz und Seldeneck, Berlin, empfiehlt Vermietern, den Mietern die Bescheinigung bereits bei der Wohnungsübergabe in die Hand zu drücken. "Quittieren lassen und gleichzeitig sagen lassen, wer mit einzieht", sagt Metter. Diese Angabe muss laut Gesetz neben dem Namen des Vermieters und des Mieters, der Anschrift und der Lagebeschreibung der Wohnung - Müllerstraße 1, Wohnung 2. Etage links - auf der Meldebescheinigung stehen. Ob und wann der Mieter tatsächlich einzieht, muss der Vermieter nicht kontrollieren. Er kann aber später von der Behörde die Auskunft verlangen, ob sein Mieter sich tatsächlich angemeldet hat.

 

Formulare für die Meldebescheinigung haben etliche Kommunen bereits zum Download ins Internet gestellt; die Angaben können Eigentümer aber auch direkt elektronisch an die Behörden übermitteln. Für das Ausfüllen dürften Vermieter vom Einziehenden kein Geld verlangen, betont Metter: "Es besteht Mitwirkungspflicht!"

 

Zieht das Kind wieder ein, müssen Eltern eine Meldebestätigung ausfüllen

 

Dem Gesetz nach ist die Meldebestätigung vom sogenannten Wohnungsgeber zu verfassen. Dazu gehören nicht nur klassische Privatvermieter und Wohnungsgesellschaften, sondern auch Eltern, die ihre Sprößlinge nach einem Auslandsaufenthalt in eine eigene Wohnungen unterm Dach einziehen lassen. Ob die Eltern dafür Miete kassieren oder nicht, spielt keine Rolle. Es kommt allein auf das Bereitstellen von Wohnraum an.

 

Als verlängerter Arm des Vermieters dürfen auch Verwalter das Papier ausfüllen. Nach Auskunft des Bundesfachverbands der Immobilienverwalter hängt es vom jeweiligen Vertrag ab, ob der Verwalter für die Mehrarbeit ein Zusatzhonorar verlangen kann. Wenn der Vertrag eine Öffnungsklausel enthält, könnte eventuell mehr Geld verlangt werden.

 

Wer untervermietet, muss ebenfalls Meldebestätigungen ausstellen, und zwar für jeden Mitbewohner einzeln. "Das hindert niemanden daran, Untermieter für 27 andere zu werden", sagt Metter. Und das obwohl das Bundesinnenministerium die Renaissance der Meldebürokratie damit begründet, Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen. Immerhin drohen demjenigen, der seine Adresse für Scheinanmeldungen zur Verfügung stellt, bis zu 50.000 Euro Bußgeld.

 

 

Falls Mieter ihre Kisten packen, um ins Ausland zu ziehen, ist der Vermieter in der Pflicht, auch den Auszug zu bescheinigen.

 

Quelle: Immobilienzeitung

www.immobilien-zeitung.de/1000028213/vermieter-muessen-einzug-bescheinigen

 

Autor

Kirsten Metter
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht