WEG: Der zertifizierte Verwalter kommt

 

Wer oder was ist das?

Ein zertifizierter Verwalter hat die entsprechende Prüfung bestanden und das Zertifikat von der IHK bekommen. Das Nähere regelt die Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV).

Spannend ist, wer von der Prüfungspflicht befreit, also auch ohne Prüfung „einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist“: Das sind Volljuristen, ausgebildete Immobilienkaufleute und Kaufleute der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, geprüfte Immobilienfachwirte und Personen, die ein Studium „mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt“ abgeschlossen haben.

Wer will das?

Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. Dieser Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Der Beschluss, einen nicht-zertifizierten Verwalter zu bestellen, ist anfechtbar. Außerdem kann die Bestellung eines zertifizierten Verwalters im Rahmen einer Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG durchgesetzt werden.

Wann gilt das?

Der Anspruch besteht ab dem 01.01.2023.

Welche Ausnahmen gibt es?

Es gibt eine Ausnahme: Die WEG besteht aus maximal 8 Einheiten, einer der Sondereigentümer ist Verwalter und der zertifizierte Verwalter wird nur von weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter.

Außerdem gibt es eine Übergangsregelung: Wer bis zum 01.12.2020 bereits von einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Verwalter bestellt war, kann in dieser Gemeinschaft auch ohne Zertifikat bis spätestens zum 01.06.2024 seine Funktion weiter ausüben.