BGH entscheidet zur Klimaanlage in der WEG
Grundsatzentscheidung: Split-Gerät auf Balkon zulässig
Klimageräte auf dem Balkon in der WEG grundsätzlich zulässig
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.07.2026 (Az. V ZR 162/25) entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) grundsätzlich verlangen kann, dass ihm der Einbau eines Klima-Splitgerätes auf seinem Balkon durch Beschluss gestattet wird. Die Entscheidung setzt die klimaanlagenfreundliche Rechtsprechungslinie des BGH aus den Vorentscheidungen vom 14.02.2025 (V ZR 86/24) und 28.03.2025 (V ZR 105/24) konsequent fort.
Rechtlicher Rahmen: Anspruch auf Beschluss nach § 20 WEG
Für die Anbringung eines Klima-Splitgerätes ist regelmäßig eine Durchbohrung der Fassade notwendig, sodass die Maßnahme als bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gestattung durch Beschluss der Eigentümerversammlung bedarf, § 20 Abs. 1 WEG. Der Einbau ist zwar nicht nach § 20 Abs. 2 WEG privilegiert, wie es etwa bei Balkonkraftwerken oder Maßnahmen zur Barrierefreiheit der Fall ist, doch besteht ein Anspruch auf einen gestattenden Beschluss nach § 20 Abs. 3 WEG. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder kein anderer Wohnungseigentümer im Sinne des WEG beeinträchtigt wird oder alle beeinträchtigten Eigentümer einverstanden sind.
Lärm ist regelmäßig kein Hinderungsgrund
Der BGH stellte klar, dass die bei späterer Nutzung voraussichtlich auftretenden Immissionen, insbesondere Geräusche, regelmäßig keine unangemessene Beeinträchtigung im Sinne des WEG darstellen. Es sei davon auszugehen, dass für den heimischen Markt zugelassene Geräte so betrieben werden können, dass der Schutz anderer Eigentümer vor Immissionen ausreichend gewährleistet ist – die Werte der TA Lärm könnten regelmäßig eingehalten werden. Auch die bloße Befürchtung künftiger Lärmbelästigung genügt nach Ansicht des Gerichts nicht, um den Gestattungsanspruch abzulehnen; etwaigen späteren Beeinträchtigungen kann die Gemeinschaft gesondert entgegentreten.
Bedeutung für die Praxis
Die geänderte Rechtsprechungslinie hinsichtlich des Beeinträchtigungsmaßstabs nach § 20 Abs. 3 WEG bringt für Wohnungseigentümer eine deutliche Erleichterung des Bauens mit sich. Klimageräte rücken damit faktisch nahe an die privilegierten baulichen Veränderungen des § 20 Abs. 2 WEG heran, sofern keine besonderen Umstände im Einzelfall vorliegen. Für WEG-Verwaltungen und Eigentümergemeinschaften bedeutet dies, dass eine pauschale Ablehnung von Klimaanlagen-Anträgen künftig kaum noch rechtssicher möglich ist – eine sorgfältige Einzelfallprüfung und Beschlussfassung bleibt jedoch weiterhin erforderlich.
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Gestattungsbeschlüssen sowie bei der Durchsetzung oder Abwehr entsprechender Ansprüche in Ihrer Eigentümergemeinschaft.