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WEG: Zum Herstellungsanspruch bei steckengebliebenem Bau
Bundesgerichtshof klärt Voraussetzungen und Grenzen des Anspruchs auf erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20.12.2024 – V ZR 243/23 entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf die plangerechte Errichtung des Gemeinschaftseigentums haben, auch wenn der Bau steckengeblieben ist. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn die Errichtung für die übrigen Wohnungseigentümer unzumutbar ist.
Im vorliegenden Fall verlangte die Klägerin, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die restlichen Abrissarbeiten und die Errichtung des neuen Gebäudes übernimmt. Das Landgericht hatte zunächst zugunsten der Klägerin entschieden, der BGH hob dieses Urteil jedoch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht muss nun prüfen, ob die Errichtung des Gemeinschaftseigentums für die übrigen Wohnungseigentümer zumutbar ist. Dabei sind Faktoren wie der Fertigstellungsgrad und die Kostensteigerungen zu berücksichtigen.
Kostensteigerungen von über 50 % des ursprünglich Kalkulierten sprechen regelmäßig für eine Unzumutbarkeit. Auch wirtschaftlich sinnvolle Alternativen, wie der Verkauf an einen Investor, sind zu prüfen. Der BGH betonte, dass das Landgericht eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls vornehmen muss. So kann es bereits bei geringeren Kostensteigerungen zur Unzumutbarkeit kommen, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden ist, was beim Erwerb vom aufteilenden Bauträger vor Baubeginn nicht immer schon der Fall ist.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass der Anspruch auf erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt wird. Das Landgericht muss nun unter Berücksichtigung dieser Vorgaben eine neue Entscheidung treffen.