Änderung bei § 250 BauGB
Ergänzung bei Schaffung neuen Wohnraums
Der Bau-Turbo (Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27.10.2025, verkündet im Bundesgesetzblatt I Nr. 257 am 29.10.2025) hat das Aufteilungsverbot bis 20230 verlängert, aber auf der Zielgeraden noch eine wichtige Ergänzung erfahren:
- 250 Abs. 1 Satz 2 BauGB lautet nunmehr wie folgt:
„Das Genehmigungserfordernis nach Satz 1 gilt nicht für Flächen, auf denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, oder wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als fünf Wohnungen befinden.“
Die Änderung dient gemäß dem Bericht Abgeordneten Michael Kießling und Katalin Gennburg vom 08.10.2025 (BT Drucksache 21/2109) der Umsetzung des Schutzzwecks der Umwandlungsregelung:
Nachträglich errichtete, von Anfang an als Eigentumsanlagen konzipierte Gebäude fallen erkennbar nicht in den Anwendungsbereich der Genehmigungspflicht. Durch die Gesetzesänderung wird nun geregelt, dass auch in Fällen von Gebäudeerweiterungen, etwa durch Aufstockung oder Anbau, und erstmals zu Wohnraum ertüchtigte Nutzfläche, wie ein ausgebautes Dachgeschoss, die Begründung von Wohn- und Teileigentum ebenfalls nicht genehmigungspflichtig ist. Dies ist dadurch zu erklären, dass in beiden Fällen durch eine Maßnahme nachträglich zusätzliche Wohnfläche neu entsteht, sodass der Schutzzweck der Genehmigungspflicht nicht betroffen ist.
Damit wird der von einigen Bezirksämtern bisher geübten Praxis, zum Beispiel bei Dachgeschossausbauten die Teilung der neu zu schaffenden Einheiten zu versagen, eine Absage erteilt.