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Funktionslosigkeit des Berliner Baunutzungsplans: BVerwG hebt Entscheidung des 10. Senats des OVG auf!
Entscheidung aus 2020 bestätigt
Zur Frage, ob der Berliner Baunutzungsplan mit der Festsetzung einer GFZ von 1,5 im innerstädtischen Bereich noch Wirkung beanspruchen kann, gab es bislang divergierende Auffassungen der beiden Baurechtssenate des OVG Berlin-Brandenburg:
- So hat der 2. Senat im Jahr 2020 in zwei von uns geführten Verfahren den Baunutzungsplan für ein Baugebiet in Neukölln hinsichtlich der GFZ für funktionslos erklärt, weil die Festsetzung aufgrund der tatsächlichen baulichen Entwicklung ihre Steuerungskraft verloren habe.
- Hingegen hat der 10. Senat mit Urteil vom 22. Februar 2023 den Baunutzungsplan in einem ebenfalls von uns geführten Verfahren für einen Bereich in Kreuzberg weiterhin für wirksam erklärt. Zwar habe die Festsetzung einer GFZ von 1,5 ihre Steuerungsfunktion verloren, dies sei aber nicht hinreichend „offenkundig“. Hierbei stellte der 10. Senat auf einen „Durchschnittbetrachter“ ab, der ohne weitere Hilfsmittel die tatsächliche Überschreitung der GFZ nicht feststellen könne. Zudem stellte der 10. Senat – anders als der 2. Senat – lediglich auf eine Betrachtung des Baublocks ab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des 10. Senats nun aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Hierbei stellt das BVerwG zwei Fehler in der Entscheidung des 10. Senats fest:
- Das Oberverwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Betrachtungsraum für die Funktionslosigkeit stets der Baublock sei. Vielmehr sei „grundsätzlich das Plangebiet“ maßgeblich, welches durch den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Bezirks begrenzt sei. Das schließe eine Begrenzung auf ein kleineres Teilgebiet nicht aus, „wenn die betroffene Festsetzung ihre Wirkung nach der Plankonzeption der Gemeinde gerade in diesem Teilbereich entfalten soll“.
- Vor allem sei die Annahme des Oberverwaltungsgerichts fehlerhaft, für die Frage der Offenkundigkeit der Funktionslosigkeit sei auf den Empfängerhorizont eines Durchschnittsbürgers abzustellen. Vielmehr könne sich die Offenkundigkeit nur „nach einer durch besondere Fachkenntnisse geprägten Betrachtungsweise“ und nicht nach dem Erkenntnishorizont eines wie auch immer gearteten „Durchschnittsbetrachters“ bemessen.
Das BVerwG tendiert somit offenkundig zu den Maßstäben, die der 2. Senat des OVG anlegt. Der 10. Senat muss nun unter Beachtung der Vorgaben des BVerwG erneut ermitteln und entscheiden.
Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg aus 2020 wird näher kommentiert im Aufsatz Dyroff in GE 2020, 1223 ff, link: Aufsatz 2020 BNP Dyroff GE 19-20.