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Terminhinweis: BGH-Entscheidung zur HOAI
Der u VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Honorarklage eines Ingenieurs, bei der die Anwendung der in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgeschriebenen Mindestsätze im Streit steht. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377/17) in einem von der Europäischen Kommission betriebenen Vertragsverletzungsverfahren entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen hat, indem sie in der HOAI verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat. Aufgrund dessen hat sich eine divergierende Instanzrechtsprechung zu der Frage entwickelt, ob die vom EuGH getroffene Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit des zwingenden Preisrechts der HOAI in einem laufenden Zivilrechtsstreit zwischen einem Architekten bzw. Ingenieur und seinem Auftraggeber unmittelbar zu beachten ist.
Hierzu sind neben dem Streitfall, dem eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zu Grunde liegt, beim Bundesgerichtshof derzeit unter anderem zwei weitere Revisionsverfahren anhängig. Abweichend vom Oberlandesgericht Hamm haben das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 14. August 2019 – 14 U 198/18; Az. der Revision VII ZR 205/19) und der 7. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 13. September 2019 – 7 U 87/18; Az. der Revision VII ZR 229/19) entschieden, dass sich die Parteien im laufenden Rechtsstreit nicht mehr auf die Mindest- und Höchstsätze der HOAI berufen könnten. In den beiden letztgenannten Verfahren wird nach Eingang der – zurzeit noch ausstehenden – Rechtsmittelbegründungen über die Terminierung befunden werden.
[Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom Nr. 159/2019 vom 12.12.2019]