Ein selbständiges Beweisverfahren ist (erst) mit der sachlichen Erledigung der (gesamten) beantragten Beweissicherung beendet. (Urteil vom  vom 22.06.2023 – VII ZR 881/21; Aufgabe von BGHZ 120, 329 )

Hintergrund:

Das selbstständige Beweisverfahren nach §§ 485ff ZPO dient der bindenden Feststellung von Tatsachen und soll auch der Streitvermeidung dienen. Dabei geht es am Bau regelmäßig um technische Sachverhalte, also Baumängel. Mit dem Antrag werden durch eine Partei Mängel vorgetragen. Das Gericht beauftragt dann nach Anhörung der anderen Partei einen Sachverständigen mit der Begutachtung. Nicht selten erstrecken sich die Menge z.B. bei einem größeren Gebäudekomplex über verschiedene Gewerke, angefangen vom Rohbau über die technische Gebäudeausrüstung bis zum Innenausbau. Es kann deshalb sein, dass unterschiedliche Sachverständige tätig werden müssen, deren Ergebnis auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorliegen.

Die Verjährung von Mängelansprüchen wird – wie bei einer Klage – durch das selbstständige Beweisverfahren gehemmt. Die Hemmung endet nach Beendigung des Verfahrens.

Entscheidung:

Bisher war es nach der Rechtsprechung so, dass im Beweisverfahren die Beendigung für jeden einzelnen Mangel separat betrachtet wurde. Dies führte dazu, dass die Verjährung für Mängelansprüche für ein Gewerk bereits wieder laufen konnte, während für anderes Gewerk die Begutachtung noch gar nicht abgeschlossen war. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung nun geändert und entschieden, dass die Verjährung erst weiterläuft, wenn das gesamte Verfahren beendet ist.

Kommentar:

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie entspricht dem Wortlaut des Gesetzes und ist ebenso praxisnah wie prozessökonomisch.

Volltext: https://bit.ly/3qt0gOm

Beweisverfahren: BGH ändert Rechtsprechung zur Verjährung

Beweisverfahren: BGH ändert Rechtsprechung zur Verjährung