Ihre Ansprechpartner im Bereich Gewerbemietrecht

Detlev Ratjen
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Jörg Grützmacher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Kirsten Metter
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Ferréol Jay von Seldeneck
Rechtsanwalt bis 31.12.2023

Häufige Fragen: Gewerbemietrecht

Wie unterscheidet sich das Gewerbemietrecht vom Wohnraummietrecht?

Im Gewerbemietrecht gilt weitgehend Vertragsfreiheit. Das Wohnraummietrecht schränkt diese in Teilen ein, da der Wohnraum den schützenswerten Lebensmittelpunkt des Mieters darstellt. Strengere Vorschriften gelten beispielsweise bezüglich der Beschränkung der Laufzeit des Vertrages, der Kündigung durch den Vermieter und bezüglich Mieterhöhungen.

Kann die Miete bei Gewerbeflächen frei vereinbart werden?

Ja, anders als bei Wohnraum unterliegt die Gewerbemiete keiner Mietpreisbremse und kann frei ausgehandelt werden.

Was gilt bei vorzeitiger Rückgabe der Gewerbefläche?

Der Mieter bleibt grundsätzlich bis zum Vertragsende zur Mietzahlung verpflichtet.

Wer trägt die Instandhaltungskosten in Gewerbemietverträgen?

Vertraglich können Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten weitgehend auf den Mieter übertragen werden, was im Wohnraummietrecht so nicht möglich ist.

Was gilt bei Störungen des Geschäftsbetriebs durch den Vermieter, etwa Umbauten im Haus?

Erhebliche Beeinträchtigungen können zur Mietminderung oder zu Schadensersatz berechtigen.

Vertragsgestaltung

Wir schaffen Rechtssicherheit bei Einhaltung der Formvorschriften (gesetzliche Schriftform, notarielle Form, Textform, digitale Signatur) und sichern gegen das AGB-Risiko (Transparenzgebot). Besondere Sorgfalt verwenden wir auf die Klauseln zur Instandsetzung, zu „Dach und Fach“ und zum Rückbau. Speziell für Option und Wertsicherung bieten wir ungewöhnlich viele Gestaltungsalternativen.

Störungen

Wir beraten, wenn sich eine Mietpartei nicht mehr am Vertrag festhalten lassen will, wenn Sach- und Rechtsmängel geltend gemacht werden oder wenn es um Konkurrenzschutz, Betriebspflicht, Schönheitsreparaturen o.ä. geht.

Insolvenz

Wir beraten Mandanten, die von der Zahlungsunfähigkeit ihres Vertragspartners betroffen sind. Dabei prüfen wir, ob parallel zu den mietrechtlichen Verfahren auch insolvenzrechtliche Schritte einzuleiten sind. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verhandeln wir mit dem Insolvenzverwalter und sichern die Ansprüche unserer Mandanten gegen die besonderen insolvenzrechtlichen Risiken.

Seldeneck & Partner
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