Gewerbemietrecht
Wir beraten Vermieter und Mieter von der Vertragsanbahnung über Änderungen und Störungen im laufenden Mietverhältnis bis zur Durchführung gerichtlicher Verfahren und unterstützen Sie auch bei der Vollstreckung.
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Häufige Fragen: Gewerbemietrecht
Im Gewerbemietrecht gilt weitgehend Vertragsfreiheit. Das Wohnraummietrecht schränkt diese in Teilen ein, da der Wohnraum den schützenswerten Lebensmittelpunkt des Mieters darstellt. Strengere Vorschriften gelten beispielsweise bezüglich der Beschränkung der Laufzeit des Vertrages, der Kündigung durch den Vermieter und bezüglich Mieterhöhungen.
Ja, anders als bei Wohnraum unterliegt die Gewerbemiete keiner Mietpreisbremse und kann frei ausgehandelt werden.
Der Mieter bleibt grundsätzlich bis zum Vertragsende zur Mietzahlung verpflichtet.
Vertraglich können Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten weitgehend auf den Mieter übertragen werden, was im Wohnraummietrecht so nicht möglich ist.
Erhebliche Beeinträchtigungen können zur Mietminderung oder zu Schadensersatz berechtigen.
Wir schaffen Rechtssicherheit bei Einhaltung der Formvorschriften (gesetzliche Schriftform, notarielle Form, Textform, digitale Signatur) und sichern gegen das AGB-Risiko (Transparenzgebot). Besondere Sorgfalt verwenden wir auf die Klauseln zur Instandsetzung, zu „Dach und Fach“ und zum Rückbau. Speziell für Option und Wertsicherung bieten wir ungewöhnlich viele Gestaltungsalternativen.
Wir beraten, wenn sich eine Mietpartei nicht mehr am Vertrag festhalten lassen will, wenn Sach- und Rechtsmängel geltend gemacht werden oder wenn es um Konkurrenzschutz, Betriebspflicht, Schönheitsreparaturen o.ä. geht.
Wir beraten Mandanten, die von der Zahlungsunfähigkeit ihres Vertragspartners betroffen sind. Dabei prüfen wir, ob parallel zu den mietrechtlichen Verfahren auch insolvenzrechtliche Schritte einzuleiten sind. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verhandeln wir mit dem Insolvenzverwalter und sichern die Ansprüche unserer Mandanten gegen die besonderen insolvenzrechtlichen Risiken.