Architektenrecht
Anfangs verstehen sich Architekt und Bauherr meist gut und unterschätzen die Bedeutung eines ausgewogenen Vertrages. Was ist noch honorarfreie Akquise des Architekten; wann beginnt die entgeltliche Tätigkeit? Was hat sich durch die Novelle der HOAI 2021 geändert? Wie kann der Bauherr den Architekten verpflichten, für die Einhaltung der veranschlagten Baukosten zu sorgen? Was passiert bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages? Welche Formerfordernisse sind im Architektenrecht von besonderer Bedeutung? Welche sonstigen gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von Architekten und Verbraucher gibt es? Bei all diesen Fragen können wir Ihnen mit unserer Erfahrung helfen.
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Häufige Fragen: Architektenrecht
Die HOAI regelt Honorarzonen und Leistungsphasen und dient seit 2021 als Orientierung, ohne verbindlich zu sein. Die Honorarberechnung nach der HOAI erfolgt auf Basis der sogenannten anrechenbaren Kosten. Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, der Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Die Materialkosten sind ebenfalls Teil der anrechenbaren Kosten.
Ja, der Architekt haftet für Planungs- und Überwachungsfehler, sofern dadurch ein Schaden entsteht. Für durch Ausführungsfehler des Bauunternehmers entstehende Schäden haftet der Architekt mit dem Bauunternehmer gesamtschuldnerisch.
Der Auftraggeber kann jederzeit kündigen, muss dem Architekten jedoch die erbrachte Leistung vergüten und unter Umständen Teile der entgangenen Vergütung zahlen.
Mit der Abnahme gehen Gefahrübergang und Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche einher, weshalb eine fachlich begleitete Dokumentation empfehlenswert ist.
Nicht ohne Grund sind Architekten verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Leistung des Architekten Prozesse führen wir auf beiden Seiten, sowohl für Architekten als auch für Bauherrn. „Klassisch“ sind Ansprüche aus Planungs- und Bauüberwachungsfehlern. Daneben haftet der Architekt unter Umständen für die Überschreitung der Baukosten und die Nichteinhaltung von Verkehrssicherungspflichten auf der Baustelle. Stets sind ein etwaiger Regress beim Werkunternehmer und die Belange des Versicherers im Auge zu behalten.
Spektakuläre Fälle wie der Berliner oder der Stuttgarter Hauptbahnhof haben das Urheberrecht des Architekten wieder in den Blickpunkt gerückt. Rechtlich bestehen erhebliche Unsicherheiten, da Begriffe wie „Schöpfungshöhe“ und „Schutzbereich“ näher bestimmt werden müssen. Wann genießt die Planung des Architekten oder das Bauwerk den Schutz des Urheberrechts? Welche Rechte hat der Architekt? Ist der Bauherr in der wirtschaftlichen Nutzung eingeschränkt?
Wir klären diese Fragen für Sie. Auf Seiten des Architekten prüfen wir, ob ein Urheberrecht entstanden ist und setzen die sich daraus ergebenden Rechte durch. Für den Bauherrn ermitteln wir, welche Eingriffe er an einem urheberrechtlich geschützten Werk vornehmen darf. Spätere Konflikte vermeiden wir, indem wir bei der Vertragsgestaltung Urheberrechte explizit regeln.
Zu den Leistungen der Fachingenieure zählen neben der Tragwerksplanung und der Technischen Gebäudeausrüstung u. a. auch die Umweltverträglichkeitsstudie, die Thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik, Vermessungstechnik. Je komplexer das Bauvorhaben, desto mehr Fachingenieure werden benötigt. Wir beraten Bauherrn und Auftragnehmer zur Vertragsgestaltung unter besonderer Berücksichtigung der HOAI-Novellen.