Privates Baurecht
Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist seit vielen Jahren das private Baurecht, in dem wir alle Leistungen von der Vertragsgestaltung über die Baubegleitung bis zur Prozessführung anbieten.
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Häufige Fragen: Privates Baurecht
Das private Baurecht betrifft die vertraglichen Beziehungen zwischen den am Bau beteiligten Bauherrn, Architekten und Bauunternehmern, während das öffentliche Baurecht die behördlichen Genehmigungen regelt.
Nach der Abnahme sind Mängel innerhalb der Verjährungsfrist zu rügen. Dem Auftraggeber steht dann zunächst die Nachbesserung durch den Auftragnehmer zu. Unter weiteren Voraussetzungen hat der Auftraggeber ein Recht zur Selbstvornahme, einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung, einen Anspruch auf Schadensersatz und kann vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt bei Bauwerken fünf Jahre ab Abnahme, abweichende vertragliche Regelungen sind jedoch möglich.
Die Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes, soweit diese möglich ist, und die damit verbundene Erklärung des Auftraggebers, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht anerkennt. Das Vorliegen von Mängeln steht der Abnahme nicht entgegen. Die Abnahme muss nicht zwingend ausdrücklich erfolgen und kann etwa durch Ingebrauchnahme des Werkes oder die vorbehaltlose Bezahlung des Werklohns erfolgen. Die Abnahme ist maßgeblich für den Beginn der Verjährung der Mängelansprüche, und beim Werkvertrag Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers.
Die VOB/B gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Die VOB/B weicht in wesentlichen Punkten vom gesetzlichen Werkvertragsrecht des BGB ab. Beispielsweise finden sich dort abweichende Regelungen zur Abnahme, zur Verjährungsfrist, sowie zu Nachträgen und Leistungsänderung.
Bei Zahlungsverzug kann die Leistung eingestellt werden. Liegt ein Bauvertrag vor, kann nach § 650f BGB zudem eine Bauhandwerkersicherung verlangt werden. Der Auftragnehmer kann nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Frist vom Vertrag zurücktreten, und hat unter weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht erbrachter Leistung oder auf Ersatz des Verzugsschadens.
Häufig unterschätzt wird die Tragweite der Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB, in deren Genuss auch Architekten kommen können. Abhängig vom Eigentum am Baugrundstück kann auch die Bauhandwerkersicherung wirksames Sicherungsmittel sein. Im Umgang mit Bürgschaften ist stets die aktuelle Rechtsprechung im Auge zu behalten. Manche Vereinbarung ist unwirksam; manchem sicher geglaubten Anspruch gegen den Bürgen droht die Verjährung.
Wir begleiten Sie während der Bauphase aktiv. Typische Fragen dabei sind: Darf der Auftragnehmer die Arbeit einstellen, weil der Auftraggeber Abschlagsrechnungen nicht bezahlt? Muss der Auftragnehmer mehr Arbeitskräfte einsetzen? Welche Rechte hat der Auftraggeber, wenn sich schon vor Abnahme Mängel zeigen? Wie ist mit Behinderungen und Behinderungsanzeigen umzugehen?
Kaum eine Bauleistung ist mangelfrei. Wir unterstützen Bauherren und deren Planer bei der Wahrung und Durchsetzung von Mängelansprüchen auch schon vor Abnahme. Häufig scheitern Ansprüche in der Praxis an der fehlenden Einhaltung von Formalien. Die VOB/B und das BGB haben teilweise unterschiedliche Anforderungen und Rechtsfolgen. Auftragnehmer unterstützen wir beim Umgang mit unberechtigten Mangelbeseitigungsaufforderungen.
Wenn Margen knapp kalkuliert sind, können schon geringe Störungen zu einer wirtschaftlichen Schieflage führen. Das Insolvenzrecht hat eine eigene Systematik, die in der Praxis mitunter schwer nachzuvollziehen ist. Der Abschluss von Vereinbarungen mit dem Schuldner oder auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist mit zahlreichen Risiken behaftet. Wir helfen Ihnen, rechtssichere Absprachen zu treffen und unberechtigte Forderungen aus Bauvertrag oder Anfechtung abzuwehren.