WEG
Das Eigentum an Grund und Boden und an dem Gebäude steht allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu. Im Alleineigentum der einzelnen Wohnungseigentümer stehen lediglich die Wohnung selbst sowie ggf. dazugehörende Kellerräume, Garagen oder Tiefgaragenstellplätze (sogenanntes Sondereigentum). Einzelnen Wohnungseigentümern können Sondernutzungsrechte eingeräumt sein. Darunter versteht man das Recht, bestimmte Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums (z.B. Räume oder Teile des Gartens) alleine, d.h. unter Ausschluss aller anderen, zu nutzen. Die Kosten der Verwaltung und der Instandhaltung der Wohnanlage werden im Regelfall durch die Erhebung von Umlagen aufgebracht.
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Häufige Fragen: WEG
Seit dem 01.12.2023 kann jeder Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen, mit wenigen gesetzlichen Ausnahmen. Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu treffen. Dazu zählen beispielsweise die außergerichtliche Anspruchsverfolgung und die gerichtliche Anspruchsdurchsetzung von nach § 28 Abs. 1, 2 WEG beschlossenen Zahlungspflichten, die Durchführung beziehungsweise der Vollzug von Beschlüssen, der Empfang von Zahlungen und deren Verwaltung, das Durchsetzen der Hausordnung und das Erhalten des gemeinschaftlichen Eigentums, sofern es sich um Kleinreparaturen handelt.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, sofern Gesetz oder Gemeinschaftsordnung nichts anderes vorsehen.
Innerhalb eines Monats nach der Versammlung kann gegen den Beschluss Anfechtungsklage vor dem zuständigen Gericht erhoben werden.
Grundsätzlich haftet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die zugleich die Instandhaltungspflicht trägt.
Seit der WEG-Reform besteht ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf einen Beschluss, der dem Wohnungseigentümer die Vornahme privilegierter Maßnahmen gestattet, oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Durchführung dieser Maßnahme ermächtigt. Privilegierte Maßnahmen sind solche, die der Erhöhung der Barrierefreiheit, dem Laden elektrischer Fahrzeuge, dem Einbruchschutz, dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität oder der Stromerzeugung durch kleine Photovoltaikanlagen dienen.
Die Teilungserklärung mit der Gemeinschaftsordnung ist so etwas wie die „Verfassung“ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Bei Streit innerhalb der WEG ist sie von besonderer Bedeutung. Gleichzeitig wird sie Vertragsbestandteil im Vertrag des Erwerbers mit dem Bauträger und bestimmt die vertraglichen Pflichten mit.
Wir wirken deshalb bereits zu Beginn der Projektenwicklung dabei mit, eine „maßgeschneiderte“ Teilungserklärung für das jeweilige Objekt herzustellen, damit die Weichen von Anfang an richtig gestellt werden.
Zentrale Figur im WEG-Recht ist der Verwalter, der die Beschlüsse der Gemeinschaft umsetzt und für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Objekts zu sorgen hat. Die anwaltliche Beratung erfasst sämtliche Bereiche der Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen, insbesondere die rechtliche Begleitung von Instandhaltungsmaßnahmen, die Überprüfung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen und die Ausarbeitung von Verwalterverträgen. Verwalter unterstützen wir in allen Vertragsfragen beim Umgang mit „schwierigen“ Mitgliedern der WEG.
Gegenstand der Beratung ist die Vorbereitung und Durchführung von Eigentümerversammlungen, beginnend bei der Formulierung der Einladungsschreiben bis hin zur Erstellung der Beschlussprotokolle.
Wichtigstes Ziel der Beratung ist die Herbeiführung rechtmäßiger (unanfechtbarer) Eigentümerbeschlüsse.