Unternehmen

Die Gründung von Unternehmen bildet einen Schwerpunkt notarieller Tätigkeit. Bei der Errichtung von Kapitalgesellschaften ist die Mitwirkung des Notars vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Im Anschluss an die Beurkundung sorgt er zudem für den erforderlichen Vollzug der Gründungsurkunde, insbesondere für die Eintragung im Handelsregister. Aufgrund der elektronischen Anbindung der Notare an die Registergerichte können Handelsregistereintragungen bei Gericht ohne Zeitverlust bearbeitet werden.

Ihre Ansprechpartner im Bereich Unternehmen

Marina Gregor
Rechtsanwältin und Notarin
Detlev Ratjen
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Dr. Cornelius Pfisterer
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Für den GmbH-Vertrag (Satzung) sowie das Protokoll über die Errichtung der Gesellschaft ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Mindestens zu regeln sind Firma (Name des Unternehmens) und Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, der Betrag des Stammkapitals, sowie die Beträge der von jedem Gesellschafter zu leistenden Einlagen (Stammeinlage). Neben diesen gibt es darüber hinaus viele regelungswürdige Punkte, wie etwa Verfügungen über Geschäftsanteile, Vererbung von Geschäftsanteilen, Aufstellung des Jahresabschlusses, Gewinnverteilung, Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausscheiden und Auseinandersetzung sowie Wettbewerbsklauseln.

Eine GmbH wird nicht durch die Gesellschafter, sondern durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Diese können bei der Gründung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt werden.

Die KG entsteht durch Gesellschaftsvertrag von mindestens zwei Gesellschaftern. Mindestens ein Gesellschafter haftet unbeschränkt (Komplementär), die Haftung mindestens eines anderen Gesellschafters ist auf dessen Einlage beschränkt (Kommanditist). Gesellschafter einer KG können natürliche und juristische Personen sein, z. B. bei der GmbH & Co. KG. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Ein Kommanditist leistet eine im Vertrag festgelegte Einlage. Die KG ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Für die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten ist entscheidend, dass die Höhe ihrer persönlichen Haftung (Haftsumme) im Handelsregister eingetragen ist. Der Notar kann die Anmeldung entwerfen und beglaubigt die Unterschriften der Gesellschafter.

Das Handelsregister zeigt u.a., welche Personen für ein bestimmtes Unternehmen Verträge abschließen dürfen. Auf die Richtigkeit dieser Angaben können die Geschäftspartner vertrauen.

Die Anmeldungen der eintragungspflichtigen Tatsachen beim Handelsregister bedürfen der notariellen Beglaubigung. Der Notar formuliert den Text der Anmeldung und überwacht die richtige Eintragung im Handelsregister. Der Notar berät auch umfassend über die mit der Eintragung zusammenhängenden Fragen und klärt etwaige Zweifelsfragen mit dem Registergericht.

Die „Firma“ ist der Name, mit dem das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und im Geschäftsverkehr auftritt.

Die Firma muss so gewählt werden, dass sie zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist und sich von anderen Firmen deutlich unterscheidet. Der Firmenname kann auf dem Namen des Inhabers (Personenfirma) oder dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens beruhen (Sachfirma). Zulässig sind auch unterscheidungskräftige Phantasienamen, die nicht dem Unternehmensgegenstand entnommen sind.