Vererben und Vorsorgen

Gibt es kein Testament, richtet sich die Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das berücksichtigt nicht, ob ein gutes Verhältnis zu den Angehörigen bestand. Auch steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten können durch die gesetzliche Erbfolge meistens nicht optimal ausgenutzt werden. Die Vermögensnachfolge selbst kann aber anders gestaltet werden. Zum einen kann bereits zu Lebzeiten eine Übertragung von Vermögenswerten durch Schenkung bzw. Überlassung erfolgen (sog. vorweggenommene Erbfolge). Zum anderen kann die Vermögensnachfolge zum Todeszeitpunkt vorab individuell gestaltet werden, klassischerweise durch ein Testament. Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile und zum Teil auch gänzlich unterschiedliche Auswirkungen, sodass keiner der angesprochenen Wege pauschal als besser bezeichnet werden kann. Vielfach ist eine kombinierte Lösung zwischen vorweggenommener Erbfolge und Testament vorteilhaft. Wir können in einem Gespräch die für sie individuell richtige Lösung finden und diese rechtssicher umsetzen. Dabei bietet ein notarielles Testament gegenüber einem handschriftlichen Testament oftmals auch kostenmäßige Vorteile.

Ihre Ansprechpartner im Bereich Vererben und Vorsorgen

Marina Gregor
Rechtsanwältin und Notarin
Detlev Ratjen
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Dr. Cornelius Pfisterer
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

 

Krankheit und Unfall können auch zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist. Der Ehegatte kann in solchen Situationen nur sehr eingeschränkt für die betroffene Person handeln und entscheiden, auch wenn es seit dem 01.01.2023 ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht gibt (§ 1358 BGB). Wir bereiten für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. Im Wesentlichen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur Verfügung: Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.

Wollen potenzielle Betroffene für den Fall vorsorgen, dass sie selbst keine Therapiewünsche mehr äußern können, ist zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung empfehlenswert. Diese sollte möglichst genau beschreiben, welche Behandlungsformen in welcher Situation durchgeführt werden sollen. Allgemeine Formulierung wie die, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, sind im Regelfall nicht ausreichend.

Wer seine Angelegenheiten beispielsweise nach einem Unfall nicht mehr selbst regeln kann, erhält einen rechtlichen Betreuer. Um zu verhindern, dass dieser durch ein Gericht bestimmt wird, kann stattdessen in einer Betreuungsverfügung eine Person des Vertrauens festgelegt werden. Die Vertretungsmacht kann umfassend oder auf bestimmte Bereiche beschränkt sein. Ferner unterliegt der Betreuer der Kontrolle des Betreuungsgerichts und benötigt zum Beispiel für Wohnungsauflösungen oder Hausverkäufe dessen Genehmigung.

Seit 2012 werden alle notariellen erbfolgerelevanten Urkunden überdies in dem Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer verzeichnet. Die Bundesnotarkammer sorgt als Registerbehörde dafür, dass die Urkunde ohne zeitliche Verzögerung zum zuständigen Nachlassgericht gelangen kann. Dadurch wird in besonderem Maße sichergestellt, dass der notariell festgelegte letzte Wille auch Geltung erlangt.