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Nachbarrecht
Frei nach Schiller kann der Frömmste nicht in Frieden bauen, wenn es dem Nachbar nicht gefällt.
Wir prüfen für Sie im Vorfeld von Baumaßnahmen, welche Rechte ein Nachbar geltend machen kann, wenn das Nachbargrundstück unterfangen oder überbaut wird oder Abstandsflächen zu wahren sind. Wir gestalten und verhandeln für Sie Vereinbarungen mit dem Nachbarn zur Zustimmung und Beweissicherung vor.
Wir beraten Sie bei der Ausgestaltung von Wegerechten, Dienstbarkeiten und Beilegung von nachbarrechtlichen Streitigkeiten. Im Baugenehmigungsverfahren klären wir Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften.
Gerade im Nachbarrecht können wir unsere verschiedenen Spezialisierungen wie öffentliches Baurecht (Abstandsflächen), WEG-Recht, privates Baurecht und Grundstücksrecht besonders gut verzahnen und auch Bauvorhaben möglich machen, die dem Nachbarn nicht gefallen.
Ihre Ansprechpartner
im Bereich Nachbarrecht
Hammerschlags- und Leiterrecht
Nach dem Nachbargesetz Berlin (wie auch in den meisten anderen Bundesländern) muss der Eigentümer und der Nutzer eines Grundstücks dulden, dass ihr Grundstück von dem Nachbarn zur Durchführung von Baumaßnahmen in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist, dass es anders nicht geht und die Baumaßnahme zulässig und es dem Eigentümer nicht unzumutbar ist.
Es muss rechtzeitig angekündigt werden; unter Umständen kann eine Sicherheitsleistung gefordert werden. Es muss schnell und schonend gearbeitet werden. Schäden muss der bauende Nachbar beseitigen oder ersetzen.
Unterfangung
Muss das neue Bauwerk tiefer gegründet werden, als das bestehende Gebäude des Nachbarn, kann der Bauherr das Nachbargebäude unterfangen. Einzelheiten regelt das Nachbargesetz, allerdings sind manche Voraussetzungen in der Praxis nur schwer zu belegen, weshalb rechtzeitig eine Vereinbarung geschlossen werden sollte.
Wärmedämmung
Nach § 16a NachbG Berlin ist das Anbringen einer Wärmedämmung an einer Grenzwand zu dulden, auch wenn das eigene Grundstück dadurch teilweise überbaut wird. Das gilt nur bei bestehenden Gebäuden, nicht bei einem Neubau. Der betroffene Eigentümer hat Anspruch auf eine Überbaurente. Der Überbauende muss die Dämmung auf seien Kosten entfernen, wenn an die Wand angebaut wird.