Öffentliches Baurecht
Unsere Beratung erstreckt sich auf das gesamte öffentliche Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Wir unterstützen Sie im Baugenehmigungsverfahren ebenso wie im Bebauungsplanverfahren. Eine sehr gute Kenntnis der Berliner Eigenheiten zeichnet uns aus. Wir beraten bei Nachbarwidersprüchen und vertreten in Widerspruchsverfahren sowie in verwaltungsgerichtlichen Eil- und Hauptsacheverfahren bis zum Bundesverwaltungsgericht.
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Häufige Fragen: Öffentliches Baurecht
Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn eine bauliche Anlage zumindest teilweise zu einem anderen Zweck genutzt wird, als bisher genehmigt. Schon die Nutzungsänderung z.B. von Wohnraum in Gewerbe oder umgekehrt setzt in der Regel einen Bauantrag voraus. Ein Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis ist mit erheblichen Sanktionen bedroht. Zu beachten sind hier bauordnungsrechtliche Bestimmungen sowie stadtplanungsrechtliche Festsetzungen, insbesondere Erhaltungs-, Sanierungs- und Milieuschutzsatzungen.
Je nach Bezirk und Komplexität des Vorhabens liegt die Verfahrensdauer üblicherweise zwischen zwei und sechs Monaten.
Steht ein Gebäude unter Denkmalschutz, sind bauliche Veränderungen nur mit Zustimmung der Denkmalschutzbehörde zulässig. Ohne diese Erlaubnis ist die Maßnahme rechtswidrig, auch wenn baurechtlich sonst keine Bedenken bestehen.
In diesen Gebieten unterliegen bestimmte Maßnahmen wie Modernisierung, Nutzungsänderung oder Grundstücksteilung einer besonderen Genehmigungspflicht, um Verdrängung und übermäßige Aufwertung zu steuern. Ohne Genehmigung durchgeführte Maßnahmen müssen unter Umständen rückgängig gemacht werden. Wer eine bauliche Anlage in einem Erhaltungsgebiet ohne Genehmigung zurückbaut oder ändert, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Erlangung sanierungsrechtlicher Genehmigungen. Wir stehen zur Seite, wenn die Sanierungsverwaltungsstellen nach Abschluss der Sanierung den „Sanierungsausgleichsbetrag“ verlangen. Erfolgreich sind wir bei der Rückforderung zur Unrecht gezahlter Sanierungsausgleichsbeiträge.
Gegen den ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats bei der erlassenden Behörde Widerspruch erhoben werden. Ergeht ein ablehnender Widerspruchsbescheid, kann gegen diesen innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.