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§ 250 BauGB – update:
Mehr Rechtssicherheit bei laufenden Umwandlungen
Sachverhalt: Die Teilungserklärung nach § 8 WEG wurde am 23.07.2021 beurkundet und am 26.07.2021 beim Grundbuchamt eingereicht. Das Grundbuchamt wies durch Zwischenverfügung auf die vermeintlich fehlende Genehmigung nach § 250 BauGB hin. Hiergegen wendet sich die Beschwerde.
Entscheidung: Das Kammergericht hilft der Beschwerde ab und verweist dazu auf § 878 BGB. Nach dieser Vorschrift können nachträgliche Verfügungsbeschränkungen einen Rechtserwerb nicht mehr beeinflussen, wenn die dingliche Einigung bindend ist und der Eintragungsantrag gestellt wurde. Bereits höchstrichterlich geklärt war, dass § 878 BGB für die erhaltungsrechtliche Genehmigung nach § 172 BauGB gilt.
Das Kammergericht sieht keinen Anlass, hiervon bei § 250 BauGB abzuweichen. Insoweit sei der Genehmigungsvorbehalt nach § 250 Baugesetzbuch nicht anders als der nach § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB zu bewerten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass § 172 gegenüber § 250 BauGB nachrangig sei, weil letztlich beide Instrumente demselben Zweck dienten.
Bewertung: Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung, weil gleich mehrere Fragen geklärt werden.
Rechtspfleger erheben mitunter den Einwand, auch bei einer bereits vor Inkrafttreten der Umwandlungsverordnung eingereichten Teilungserklärung müsse noch bis jetzt die Genehmigung nach § 250 BauGB beigebracht werden. Dem ist jetzt der Boden entzogen.
Auch zeitlich ist klargestellt, dass allein die Umwandlungsverordnung 21. September 2021 (GVBl. S. 1175) maßgeblich ist und damit das Umwandlungsverbot ab dem 7. Oktober 2021 gilt. Die vorangegangene, inhaltsgleiche Verordnung vom 3. August 2021 sei außer Kraft getreten, so dass es auf die Frage der Wirksamkeit diese Verordnung nicht ankomme.
Spielt der Fall – wie hier – im Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, gibt das Kammergericht den Bezirksämtern „Segelanweisungen“. Zwar sei ein Antrag auf erhaltungsrechtliche Genehmigung nach § 250 Abs. 7 BauGB unzulässig. Auch dies gelte aber erst dann, wenn der Teilungsantrag nach Inkrafttreten – also nach dem 7. Oktober 2021 – gestellt werde. Wegen § 878 BGB sei die Umwandlungsverordnung für das Grundbuchamt bis zu diesem Zeitpunkt unbeachtlich. Insoweit wirkt nach der Entscheidung des Kammergerichts § 878 BGB auch in das öffentlich-rechtliche Verfahren auf Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung hinein. Dies ist überzeugend, weil das Verfahren zur erhaltungsrechtlichen Genehmigung keinen eigenen Zweck verfolgt, sondern nur Folge bzw. notwendige Voraussetzung einer Teilung nach § 8 WEG ist.