Meldung • 20. April 2023

Reservierungsvereinbarung unwirksam

Grundsatzentscheidung des BGH zum Maklerrecht

Der Maklerkunde muss keine Reservierungsgebühr zahlen, wenn diese in AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) vereinbart wird,  die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausgeschlossen ist und für den Kunden kein Vorteil besteht. Das hat der BGH am 20.04.2023 entschieden (Urteil vom 20.04.2023 – IZR 113/22).

In dem Vertrag war u. a. vereinbart:r

… Es wird eine Reservierungsgebühr von 4.200 Euro vereinbart. Im Falle des Entstehens eines Provisionsanspruches, also bei Abschluss eines Kaufvertrages, wird die Reservierungsgebühr auf die Provision des Maklers angerechnet. Der Reservierungsvertrag ist erst mit Eingang der Reservierungsgebühr rechtskräftig. … Sollte bis zum Ende der Reservierungszeit der Kaufvertrag nicht zustande kommen, so ist die Reservierungsgebühr nicht zurück zu erstatten. Mit der Reservierungsgebühr honoriert der Kaufinteressent die Verpflichtung des Maklers, während der Reservierungszeit die Immobilie exklusiv für den Kaufinteressenten anzubieten und/oder zu verkaufen. …

Das lässt der BGH nicht durchgehen. Die Reservierungsabrede ist nur Zusatzleistung zum Maklervertrag und deshalb von AGB-rechtlich überprüfbar. Der Makler wolle sich für den Fall des Scheiterns eine erfolgsunabhängige Vergütung sichern, ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Das widerspreche dem Leitbild des Maklervertrags. Der Nutzen der Reservierung sei für den Kunden auch gering, weil das Objekt durch den Eigentümer jederzeit an Dritte veräußert oder die Verkaufsabsicht aufgegeben werden könne.rnrnIm Ergebnis hat der BGH den Makler zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr verurteilt.rnrnu0026nbsp;

Autor

Dr. Cornelius Pfisterer

Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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