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Dachterrasse: Isoliertes Sondereigentum zulässig
Kammergericht klärt Grundsatzfrage zum WEG-Recht
An einer im Dachgeschoss gelegenen Dachterrasse kann Sondereigentum auch dann begründet werden, wenn diese an keine Wohnungs- oder Teileigentum angebunden ist (KG, Beschluss vom 1. August 2023 – 1 W 69/23).
Ein Eigentümer wollte an einer im Dachgeschoss gelegenen Terrasse isoliertes Sondereigentum bilden. Isoliert bedeutet, dass die Terrasse keiner bestimmten Wohnung zugeordnet, sondern rechtlich selbstständig ist.
Das Grundbuchamt hatte den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es sei § 3 Abs. 2 WEG n.F. analog anwendbar und damit die Terrasse nur sondereigentumsfähig, wenn sie zu einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit gehöre.
Dem widersprach das Kammergericht nun und stellte klar, dass eine Analogie zu § 3 Abs. 2 WEG n.F. nicht herzustellen sei. Bei der Dachterrasse handelt es sich um einen nicht zu Wohnzwecken dienenden Raum in dem Gebäude gem. § 3 Abs. 1 S. 1 WEG . Ein Raum sei ein betretbares dreidimensionales Gebilde in einem Gebäude. Dies werde durch § 3 Abs. 3 WEG konkretisiert, wonach der Raum in sich abgeschlossen, also nicht ohne weiteres zugänglich, sein soll und damit jederzeitiges Betreten eines Dritten verhindert werden kann. Diese Abgrenzung könne bei Terrassen dadurch erfolgen, dass sie aufgrund ihrer Lage nur durch weiteres Sondereigentum, zu dem sie gehören, oder durch einen eigenen verschließbaren Zugang vom Gemeinschaftseigentum betreten werden können.
Dies war im vorliegenden Fall gegeben; die Terrasse war über das Treppenhaus erreichbar, aber auch verschließbar abgetrennt weshalb die Eintragung antragsgenäß erfolgte.