BGH kassiert erneut AGB-Klausel
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Februar 2024 – VII ZR 42/22 eine weitere Grundsatzentscheidung zur Wirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln gefällt.
Sachverhalt:
Der Bauvertrag enthält eine im Wesentlichen übliche Regelung zur Vertragsstrafe. Die Höhe soll 5 % betragen. Das ist die übliche und durch die Rechtsprechung im Prinzip gebilligte maximale Höhe einer Vertragsstrafe. Allerdings wird der Prozentwert auf die Auftragssumme bezogen.
Der Auftraggeber macht die Vertragsstrafe geltend.
Entscheidung:
Der BGH weist dies zurück. Die Klausel sei unwirksam Die Anknüpfung an die Auftragssumme benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen. Denn dies könne dazu führen, dass die Grenze von 5 % überschritten wird, wenn sich das Auftragsvolumen reduziere. Dies könne zum Beispiel der Fall sein bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages .
Kommentar:
Für die Vertragsgestaltung ist anzuraten, sich auf die (Netto-)Schlussabrechnungssumme zu beziehen. Die Orientierung an der Schlussrechnung stellt sicher, dass die Grenze von 5 % nicht überschritten wird. Im Vertrag ist auch auf eine einheitliche Terminologie zu achten. Zu empfehlen ist weiter, sich am Nettobetrag zu orientieren, da sich die Umsatzsteuer sich für den Auftragnehmer nur als durchlaufender Posten erweist.
Link zur Entscheidung: Urteil des VII. Zivilsenats vom 15.2.2024 – VII ZR 42/22 – (bundesgerichtshof.de)