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Vorkaufsrecht und Abwendungsvereinbarung
Kündbar, oder nicht?
Mit Beschluss vom 9. September 2022 hatte das Verwaltungsgericht Berlin – 19. Kammer – entschieden, dass Abwendungsvereinbarungen wegen der rechtswidrigen Vorkaufsrechtsausübungspraxis kündbar sind. Hierzu hatten wir an dieser Stelle bereits berichtet.
Nun entscheidet die 13. Kammer genau umgekehrt:
Die Beteiligten seien sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen übereinstimmend bewusst darüber gewesen, dass die rechtlichen Grenzen des bezirklichen Vorkaufsrechts und die Voraussetzungen für dessen Abwendung höchstrichterlich noch nicht geklärt gewesen seien. Die Vereinbarungen seien geschlossen worden, um durch einen umfassenden Vergleich Rechtssicherheit zu schaffen. Im Gegenzug für die jeweils übernommenen Verpflichtungen der Klägerinnen hätten die Bezirke auf die Geltendmachung des Vorkaufsrechts verzichtet und dadurch einen schnellen Vollzug der Kaufverträge ermöglicht. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht nachträglich die Geschäftsgrundlage für die Abwendungsvereinbarungen entfallen (Urteil der 13. Kammer vom 9. Mai 2023 (VG 13 K 255/22 u.a.)
Gegen die Urteile ist jeweils der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
Hintergrund:
Beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung („Milieuschutzgebiet“) berief sich das Land Berlin regelmäßig auf ein Vorkaufsrecht nach dem BauGB. Um das von den Bezirken geltend gemachte Vorkaufsrecht abzuwenden, schlossen die Käufer solcher Grundstücke jeweils mit den Bezirken Vereinbarungen, wonach die Bezirke auf die Ausübung des bezirklichen Vorkaufsrechts verzichten und die Käufer sich verpflichten, für einen bestimmten Zeitraum auf die Begründung von Wohneigentum und auf Veränderungen zu verzichten. Nach Abschluss dieser Abwendungsvereinbarungen entschied im November 2021 das Bundesverwaltungsgericht , dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Bezirke in den Milieuschutzgebieten ausgeschlossen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ging es nun darum, ob die geschlossenen Abwendungsvereinbarungen wirksam sind.