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Keine Abgeschlossenheitsbescheinigung mehr erforderlich
Gutachten des DNotI bestätigt Rechtsprechung des KG
Wenn Teileigentum zu Wohnzwecken genutzt wird (oder werden soll) kommt in Betracht, das Teileigentum in Wohnungseigentum umzuwandeln.
Bislang war dazu jeweils eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung der Gemeinde bzw. in Berlin des Bezirks erforderlich, weil die Anforderungen an Wohnungseigentum höher waren als die an Teileigentum. So war für Wohnungseigentum gefordert, dass die Räume die Führung eines Haushalts ermöglichen und deshalb mit Wasseranschlüssen, WC und einer Kochmöglichkeit ausgestattet sein müssen.
Bereits seit 6. Juli 2021 gilt eine neue Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach der Wohnungseigentumsgesetzes (AVA neu). Diese unterscheidet nicht mehr zwischen Wohnungen und nicht z Wohnzwecken dienenden Einheiten. Eine Mindestausstattung ist nach dem Wortlaut der neuen AVA gerade nicht mehr erforderlich. Das Kammergericht hat deshalb bereits mit Beschluss vom 13.10.2022 (1 W 396/21) entschieden, dass keine Mindestausstattung gefordert werden darf.
Die Kommentarliteratur vertritt dazu teilweise eine abweichende Auffassung . Das Deutsche Notarinstitut (DNotI) hat mit Gutachten vom 22.11.2023 (Abruf-Nummer: 202500) die Auffassung des Kammergerichts bestätigt.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass in einem solchen Fall keine ergänzende Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt und vorgelegt werden muss. Dies erleichtert die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum. Daneben müssen aber die wohnungseigentumsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sein. Entweder ergibt sich eine entsprechende Befugnis schon aus der Teilungserklärung oder alle Miteigentümer müssen die Änderung in notarieller Form bewilligen. Davon unberührt bleibt auch die Frage, ob die Wohnnutzung unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist.
Link zum Gutachten des DNotI: Online Plus – DNotI (dnoti-online-plus.de)
Link zur AVA neu: Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) (verwaltungsvorschriften-im-internet.de)