• 28. September 2023

update GbR

neues Register und neues Recht ab 01.01.2024

1             Überblick

1.1        Was ändert sich?

 Ab 1. Januar 2024 gilt neues Recht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Es gibt keine Übergangsregelung. Das neue Recht gilt auch für eine bereits bestehende GbR.

1.2      Warum ist das wichtig?

 Die Änderungen sind gravierend. Es kann notwendig sein, bestehende Gesellschaftsverträge zu ändern oder zu ergänzen.  Alle GbR-Gesellschafter müssen sich fragen, ob die GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eingetragen werden muss, um weiter handeln zu können.

1.3        Kernstücke der Reform

Die wichtigsten Neuerungen sind die Regelung der Rechtsfähigkeit der GbR als Außengesellschaft und das neue Gesellschaftsregister für die eGbR. Wenn zum Vermögen der GbR eine Immobilie gehört, besteht faktisch eine Eintragungspflicht.

2             Gesellschaftsregister

Die wichtigste praktische Änderung ist das Gesellschaftsregister.

2.1        Eintragungspflicht

Die Eintragung ist freiwillig, in vielen Fällen aber notwendig, um weiter handeln zu können. Praktisch betrifft dies vor allem das Grundbuch und das Handelsregister.

Grundbuch

 Der Erwerb, die Veräußerung oder die Verfügung über Grundstücksrechte muss im Grundbuch eingetragen werden. Ab 1. Januar 2024 kann bei der Immobilie einer GbR eine Eintragung im Grundbuch – z.B. die Eigentumsumschreibung – nur noch dann vollzogen werden, wenn die GbR zuvor in das Gesellschaftsregister eingetragen wurde.

Achtung: Es gibt keine Übergangsregelungen.

Handelsregister

Eine GbR kann sich an anderen Gesellschaften beteiligen, z. B. an einer GmbH oder KG. Ab 01.01.2024 muss eine GbR selbst im Register eingetragen sein, damit ihre Gesellschafterstellung im Handelsregister eingetragen werden kann. Ohne ihre Eintragung im Gesellschaftsregister fehlt dann an der Publizität des Gesellschaftsverhältnisses.

Beispiel:

Verkauft oder kauft eine GbR einen GmbH-Anteil, kann dies in die Gesellschafterliste der GmbH nur dann eingetragen werden, wenn die GbR selbst eingetragen ist. Die Gesellschafterliste legitimiert den Gesellschafter. Die GbR gilt gegenüber der GmbH erst als Gesellschafter, wenn die Eintragung in die Gesellschafterliste erfolgt ist. So lange ist die GbR z. B. von der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der GmbH ausgeschlossen.

Auch hier besteht zunächst keine unmittelbare Eintragungspflicht. Erst bei einer Veränderung der oben genannten Gesellschaftsverhältnisse muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen werden, damit die Aktualisierung in den anderen Registern vollzogen werden kann.

3             Was ist zu tun?

Notwendig sind zwei Schritte: Erst wird die GbR eingetragen, dann die entsprechende Berichtigung im Grundbuch oder Handelsregister angemeldet.

3.1        Anmeldung der GbR

Wer?

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist durch sämtliche Gesellschafter anzumelden.

Was?

Anzumelden sind der Name der Gesellschaft, Unternehmensgegenstand, Sitz und Anschrift, Gesellschafter (Name, Wohnort, Geburtsdatum, ggf. Registernummer) und die Vertretungsregelung. Der Gesellschaftsvertrag selbst – soweit vorhanden – muss nicht eingereicht und auch nicht beurkundet werden.

Wie?

Die Anmeldung muss notariell beglaubigt werden. Derr Notar fertugt auch den entwurf der Anmeldung.

Wo?

Das Gesellschaftsregister wird neu geschaffen und wie das Handelsregister beim Amtsgericht geführt.

3.2        Umsetzung der Änderung im Grundbuch

Verfügt die Gesellschaft über Grundbesitz, ist das Grundbuch entsprechend zu „berichtigen“. Dies geschieht durch Bewilligung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter. Zudem muss die im Gesellschaftsregister eingetragene eGbR zustimmen.

Die Bewilligungserklärungen sind notariell zu beglaubigen.

Die Berichtigung kann auch ohne konkreten Anlass beantragt werden.

Spätere Änderungen im Gesellschafterbestand müssen nicht mehr eingetragen werden. Nur wenn die Gesellschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters erlischt, ist die Rechtsnachfolge im Grundbuch einzutragen.

3.3        Umsetzung der Änderung im Handelsregister

 Je nach Gesellschaftsform unterscheiden sich die Anforderungen. Bei GmbH kommt es darauf an, in welcher Form die bestehende GbR in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Unter Umständen reicht es aus, eine neue Gesellschafterliste einzureichen. Es ist aber auch denkbar, dass die eGbR der Anpassung gesondert zustimmen muss bzw. die Richtigkeit der Angaben versichern muss.

3.4        Überprüfung von Altverträgen

Ungeachtet der Frage der Eintragung sollten bestehende GbR-Verträge auf Anpassungsbedarf überprüft werden. Das neue Recht gilt auch für bestehende GbRs. Nach „altem“ Recht war z. B. der Tod eines Gesellschafters gesetzlicher Auflösungsgrund. Jetzt bzw. ab dem 01.01.2024 ist es umgekehrt: Die Gesellschaft besteht fort, der verstorbene Gesellschafter scheidet aus. Wer das nicht möchte, muss den Vertrag anpassen.

4            Einzelfragen

4.1        Name

Die eingetragene GbR muss den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen. Andere Rechtsformzusätze sind unzulässig. Wenn kein Gesellschafter eine natürliche Person ist und deshalb niemand als Gesellschafter unbeschränkt haftet, muss dies zusätzlich gekennzeichnet werden, wie z. B. GmbH & Co. eGbR.

Der Name der GbR muss wie z.B. der einer GmbH Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft haben, was durch das Registergericht geprüft wird. Wie bei der GmbH kann hier ein Vorabprüfung empfehlenswert sein.

4.2        Sitz der eGbR

Jeder Ort im Inland kann als sogenannter Vertragssitz vereinbart werden, auch wenn sich die tatsächliche Geschäftstätigkeit dort gar nicht abspielt. Bei der eGbR können Verwaltungssitz und Vertragssitz auseinanderfallen, was auch eine Geschäftstätigkeit aus dem Ausland erlaubt.

4.3        Transparenzregister

Mit Eintragung ist die eGbR verpflichtet, den bzw. die wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene Änderungen im Transparenzregister einzutragen.

4.4        Änderungen

Grundsätzliche Änderungen (Name, Sitz, Vertretungsbefugnis, Gesellschafterbestand) müssen sämtliche Gesellschafter in notarieller Form zur Eintragung anmelden.

4.5        Umwandlung / Rückkehr zur GbR

Die eGbR kann Gegenstand einer gesellschaftsrechtlichen Umwandlung nach dem UmwG sein. Sie kann sich an einer Verschmelzung und Spaltung beteiligen und ihre Rechtform z. B. in eine GmbH umwandeln. Nicht möglich ist aber die „Rückkehr“ zu einer nicht registrierten GbR durch Löschung im Gesellschaftsregister.

4.6        Rechtsfähigkeit der GbR versus Innengesellschaft

Das neue Recht kodifiziert, was bisher schon galt: Die GbR kann selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Nicht die Gesellschafter, sondern die GbR selbst ist Vertragspartnerin. Es gibt ein eigenes Vermögen der Gesellschaft. Die GbR kann in eigenem Namen klagen oder verklagt werden.

Das neue Recht unterscheidet davon die nichtrechtsfähige GbR (auch: Innengesellschaft). Diese wird nicht unternehmerisch tätig, sie nimmt nicht am Rechtsverkehr teil, sondern dient den Gesellschaftern nur zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander.

 

 

Autor

Dr. Cornelius Pfisterer

Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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