Meldung • 01. Dezember 2022
Wie Du mir, so ich Dir
Abstandsflächen und Nachbarrecht
Die Vorschriften zum Grenzabstand (§ 5 NBauO) entfalten abstrakt-generell nachbarschützende Wirkung. Der Nachbar kann sich auch bei einem geringfügigen Verstoß – unabhängig von seiner konkreten Beeinträchtigung – auf die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung berufen (OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.10.2022 – 1 ME 69/22)
Die Einhaltung von Abstandsflächen kann der Nachbar nur verlangen, wenn er die Grenzabstände auf seinem Grundstück selbst einhält. Ist das nicht der Fall, muss er das Heranrücken der benachbarten Bebauung hinnehmen und kann sich nicht auf die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zur Einhaltung von Abständen berufen. Dies hat das OVG Niedersachsen mit Beschluss vom 30. November 2022 -1 ME 97 / 22 entschieden.
Autor
Christiane Columbus
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Bau- und Architektenrecht