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Also doch – zur Aufstockungsklage der Architekten
BGH entscheidet für Altfälle
Seit dem 1.1.2021 gilt die neue HOAI; die dort geregelten Mindest- und Höchstsätze sind nur noch Orientierungswerte und nicht mehr verbindlich. Es gab in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein nicht nur für Laien verwirrendes Durcheinander in der Frage, ob und auf welche Fälle die alte HOAI mit ihrem verbindlichen Preisrecht noch anwendbar ist. Das ist inzwischen geklärt: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. Juni 2022 (Az.: VII ZR 174/19) entschieden, dass die alte HOAI unter privaten Parteien (also nicht für den öffentlichen Auftraggeber) nach wie vor verbindlich ist, und zwar für alle Verträge, die vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen worden sind. Fehlt eine wirksame Honorarvereinbarung, darf und muss der Architekt die Mindestsätze abrechnen. Hat er beispielsweise im Vertrag ein Pauschalhonorar vereinbart, das nach einer Vergleichsberechnung unter den Mindestsätzen liegt, kann er im Wege eines sogenannten Aufstockungsanspruchs die Mindestsätze der HOAI abrechnen. Das funktioniert auch umgekehrt: Hat der Architekt oberhalb der Mindestsätze abgerechnet und fehlt es an einer wirksamen Honorarvereinbarung, kann sich der Auftraggeber gegen die Honorarforderung verteidigen und auf die Mindestsätze kürzen.