Meldung • 03. Januar 2023

Notvertretungsrecht für Ehegatten

Reform des Betreuungsrechts

Zum 1. Januar 2023 wurde das Vormundschafts- und Betreuungsrecht umfassend reformiert. Der neue § 1358 BGB gibt Ehegatten für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge. Dieses ist allerdings an enge Voraussetzungen gebunden, auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkt und greift nur für maximal sechs Monate. Dauerhafte und umfassendere Handlungsmöglichkeiten schaffen insoweit General- und Vorsorgevollmachten.

Einsatz des Notvertretungsrechts

Ist ein Ehepartner aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig, kann sich ab diesem Jahr der andere Ehepartner gegenüber dem behandelnden Arzt auf sein Notvertretungsrecht berufen.  Der vertretende Ehegatte muss dem Arzt schriftlich u.a. bestätigen, dass er das Vertretungsrecht bisher noch nicht ausgeübt hat und seines Wissens kein Ausschlussgrund vorliegt, insbesondere also keine andere Vertrauensperson über eine Vollmacht verfügt. Ein Ausschlussgrund ist z.B. die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Ehegattenvertretungsrecht im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR).

Nachdem der Arzt von seinem Einsichtsrecht in das ZVR Gebrauch gemacht hat, fasst er sämtliche eingeholte Informationen in einer Bescheinigung zusammen und hält insbesondere den Zeitpunkt der Entstehung des Vertretungsrechts fest, um die sechsmonatige Ausschlussfrist bestimmen zu können. Bei allen weiteren Vertretungshandlungen im Rahmen des Notvertretungsrechts muss der vertretende Ehepartner dieses Nachweisdokument vorlegen.

Das Ehegattenvertretungsrecht ist als gesetzliche Auffanglösung für Notfälle jedoch beschränkt. Es kann und soll also weder die Erteilung einer (General- und) Vorsorgevollmacht noch das gesetzlich ansonsten vorgesehene Betreuungsverfahren dauerhaft ersetzen. Insbesondere hilft das Notvertretungsrecht bei länger anhaltenden Krankheitszuständen auf Dauer nicht weiter und schiebt die Einleitung eines Betreuungsverfahrens nur um maximal sechs Monate auf, das ohne Erteilung einer Vorsorgevollmacht spätestens nach Ablauf dieser Frist erforderlich bleibt. Ferner ist ausschließlich der Bereich der Gesundheits-, nicht jedoch der der Vermögensangelegenheiten umfasst.

Autor

Dr. Cornelius Pfisterer

Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Weitere Beiträge

• 27. Januar 2025

BGH: Anspruch auf erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums bei steckengebliebenem Bau

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass der Anspruch auf erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt wird.
• 06. Januar 2025

Milieuschutz und Genehmigungskriterien

Es gelten landesweit einheitliche Kriterien, die sich im wesentlichen an der bisherigen Rechtsprechung orientieren, aber auch Aussagen zu bislang noch nicht abschließend
• 04. Dezember 2024

Zur Geschäftsführung bei der GbR

Grundsätzlich ist Merkmal einer Personengesellschaft (OHG, KG, GbR) die Selbstorganschaft; Organfunktionen sind danach untrennbar mit der Gesellschafterstellung verbunden.
• 02. Dezember 2024

Milieuschutz

Nunmehr gelten landesweit einheitliche Kriterien, die sich im wesentlichen an der bisherigen Rechtsprechung orientieren, aber auch Aussagen zu bislang noch nicht abschließend
• 09. September 2024

Bau-Turbo

§ 246e BauGB bietet Bauherren die Möglichkeit, Wohnbauprojekte in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt schneller umzusetzen. Die Regelung erleichtert vor allem den Bau
• 29. August 2024

Baunutzungsplan

Das Gericht stellte u.a. klar, dass es für die erforderliche „Offenkundigkeit“ der Funktionslosigkeit nicht auf einen Durchschnittsbürger ankommt.
• 07. August 2024

Milieuschutz nur bei plausibler Verdrängungsgefahr

Der 10. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat die Erweiterung der Erhaltungsverordnung „Hornstraße“ um den Baublock 205 (u.a. Riehmers Hofgarten) für unwirksam erklärt.
• 16. Juli 2024

Konkludente Abnahme von Architektenleistungen

Wann kann der Architekt von einer Abnahme ausgehen?
• 23. Mai 2024

Milieuschutz: Erfolg beim OVG

Der 10. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat die Erweiterung der Erhaltungsverordnung „Hornstraße“ um den Baublock 205 (u.a. Riehmers Hofgarten) für unwirksam erklärt.
• 14. Mai 2024

Schwarzgeldabrede bei Grundstückskaufverträgen

• 24. April 2024

BVerwG urteilt über den Berliner Baunutzungsplan

Zur Frage, ob der Berliner Baunutzungsplan mit der Festsetzung einer GFZ von 1,5 noch Wirkung beanspruchen kann, gab es bislang divergierende Auffassungen
• 21. März 2024

Umwandlung nach § 250 BauGB: VG Berlin lehnt Genehmigung ab

Für den Ausnahmefall „Veräußerung an Mieter“ ist eine gesicherte Prognose erforderlich
• 21. März 2024

Bauvertrag: Vertragsstrafe unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Februar 2024 eine weitere Grundsatzentscheidung zur Wirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln gefällt.
• 07. März 2024

Teileigentum zu Wohnungseigentum: Umwandlung erleichtert

Nach der neuer AVA bedarf es keiner aus dem Aufteilungsplan ersichtlichen Mindestausstattung für die Abgeschlossenheit einer Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 3 WEG.
• 22. Februar 2024

Klagebefugt ist (nur) die GdWE!

Keine Klagebefugnis, wenn es um rein grundstücksbezogene Abwehrrechte geht, die allein der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen.
Meldung • 20. Dezember 2023

Vorkaufsrecht und Abwendungsvereinbarung

OVG Berlin-Brandenburg bestätigt die Kündbarkeit von Abwendungsvereinbarungen
• 06. November 2023

Bebauungstiefe und Baunutzungsplan

Entscheidend ist die Frage, ob die Behörde für eine Ausnahme von der Bebauungstiefe die Zustimmung des Nachbareigentümers verlangen kann oder muss.
• 28. September 2023

update GbR

Ab 1. Januar 2024 wird für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Gesellschaftsregister eingeführt. Die GbR wird zur eGbR. Wenn die GbR eine Immobilie hat, bestehen