Meldung • 15. April 2021

Mietendeckel gekippt!

Das Bundesverfassungsgericht hat heute die von Seldeneck und Partner in diversen Veröffentlichungen und Verfassungsbeschwerden vertretene Rechtsauffassung zum Mietendeckel (MietenWoG Bln) bestätigt. Das Gesetz ist verfassungswidrig, da dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für die getroffenen Regelungen fehlt.

Was bedeutet das für den Vermieter und Mieter?

Wurden in der Vergangenheit Teilbeträge der Miete aufgrund der Regelungen des Mietendeckels vorübergehend nicht gefordert, kann ab sofort eine Nachzahlung der Mietdifferenz verlangt werden, für künftige Mietzahlungen ist (wieder) die vereinbarte Miete maßgeblich. Bei besonders hohen Differenzbeträgen zwischen der vertraglich vereinbarten und der nach dem MietenWoGBln zulässigen Miete kann im Einzelfall ein Kündigungsgrund wegen Zahlungsverzuges bestehen. Zustimmungen zu Mieterhöhungen können ab sofort wieder verlangt und gerichtlich geltend gemacht werden, ohne dass das Risiko einer Klageabweisung unter Berufung auf den Mietendeckel oder einer Untersagung der Mieterhöhung durch die Behörde besteht.

In verwaltungsrechtlichen Verfahren haben sich die Anhörungen erledigt. Gegen Entscheidungen der Behörde, insbesondere gegen Bußgeldbescheide sind weiterhin Rechtsmittel einzulegen.

Zu Einzelheiten beraten wir Sie gerne.

Autor

Jörg Grützmacher

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Inka Witte

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Kirsten Metter

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Detlev Ratjen

Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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