Aktuelles • 20. Dezember 2019

Schriftform: Reform des § 550 BGB geplant

Der Bundesrat hat am 20.12.2019 beschlossen, den Gesetzentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht in den Bundestag einzubringen. Mit dem Gesetzentwurf soll § 550 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der die sogenannte Schriftformklausel regelt, aufgehoben werden. § 550 BGB sieht vor, dass Mietverträge, die für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen worden sind, als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten und damit nach Ablauf eines Jahres ordentlich kündbar sind. Diese Schriftformklausel soll an sich den Erwerber einer Mietsache, der nach § 566 BGB in das laufende Mietverhältnis einzutreten hat, schützen, indem sichergestellt wird, dass sich sämtliche wesentlichen Vereinbarungen, die zwischen den bisherigen Mietvertragsparteien geschlossen wurden, aus den schriftlichen Vertragsunterlagen ergeben. Tatsächlich ist zu beobachten, dass immer wieder eine der Vertragsparteien eines Gewerbemietvertrags versucht, sich unter Verweis auf die Formnichtigkeit einer Abrede zum Mietvertrag auf die Unwirksamkeit der Befristung des (Miet-)Vertrages zu berufen und diesen dann – entgegen der ursprünglich für einen bestimmten Mietzeitraum getroffenen Abrede – ordentlich (vorzeitig) zu kündigen. Mit einer Ergänzung des § 566 BGB soll nun die Möglichkeit der vorzeitigen ordentlichen Kündigung auf den Erwerber beschränkt und der Schutzzweck der Regelung wieder auf den ursprünglich vom Gesetzgeber vorgesehenen Erwerberschutz reduziert werden.

Weitere Einzelheiten finden Sie in der Erläuterung zum Beschlussantrag.

Autor

Detlev Ratjen

Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Kirsten Metter

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Jörg Grützmacher

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Inka Witte

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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