Diese Website verwendet Cookies, damit wir Ihnen die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Einige von ihnen sind technisch notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern. Die technisch notwendigen Cookies sollten Sie akzeptieren. Die nicht notwendigen Cookies sind standardmäßig nicht aktiviert. Ihre Einstellungen können Sie jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Auf unserer Seite "Datenschutz" finden Sie unter dem Punkt "Einsatz von Cookies" den entsprechenden Button.
Umwandlungsverbot kommt doch!
Die Bundesregierung hat am 4. November den Entwurf des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) in der Kabinettsfassung beschlossen. Nachdem Ende September – etwas überraschend – noch zu lesen war, das Umwandlungsverbot werde aus dem Gesetz gestrichen, wurde nun durch das Kabinett die ursprüngliche Fassung beschlossen.
Der neue § 250 BauGB für sieht ein Umwandlungsverbot für alle Gebiete vor, die die jeweilige Landesregierung per Rechtsverordnung entsprechend ausgewiesen hat. Dieses Umwandlungsverbot ist in Teilen ähnlich ausgestaltet wie der Genehmigungsvorbehalt in § 172 BauGB. Ein wesentlicher Unterschied liegt jedoch darin, dass hier keine dem § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB entsprechende „Sieben-Jahre-Klausel“ enthalten ist. Abgesehen von engen Sonderfällen (Aufteilung zur Auseinandersetzung eines Nachlasses, Veräußerung an Familienangehörige etc.) besteht also kein realisierbarer Anspruch auf Durchführung einer Aufteilung. Um etwaigen „Umgehungen“ vorzubeugen, stehen auch folgende Rechtsgeschäfte unter dem Genehmigungsvorbehalt:
- Teilung in Wohnungserbbaurechte
- Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 BGB an Grundstücken mit Wohngebäuden, wenn zugleich eine Miteigentümervereinbarung nach § 1010 BGB über die Nutzung einzelner Räume erfolgt,
- bei bestehendem Bruchteilseigentum der Abschluss einer Miteigentümervereinbarung nach § 1010 BGB über die Nutzung einzelner Räume.
Den Entwurf mit Begründung finden Sie hier.
Als Gesetzentwurf der Bundesregierung wird er nun Bundestag und Bundesrat zugeleitet und dort beraten. Es bleibt abzuwarten, ob diese Beratungen noch zu Änderungen führen. Wir werden berichten.