Diese Website verwendet Cookies, damit wir Ihnen die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Einige von ihnen sind technisch notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern. Die technisch notwendigen Cookies sollten Sie akzeptieren. Die nicht notwendigen Cookies sind standardmäßig nicht aktiviert. Ihre Einstellungen können Sie jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Auf unserer Seite "Datenschutz" finden Sie unter dem Punkt "Einsatz von Cookies" den entsprechenden Button.
Vorkaufsrecht im Milieuschutzgebiet:
Abwendungsvereinbarungen kündbar!
Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 9. September 2022 in einem Eilverfahren zum Aktenzeichen VG 19 L 112/22 entschieden, dass die zur Abwendung des Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten geschlossenen Abwendungsvereinbarungen erfolgreich gekündigt werden können.
Zwar sind derartige Vereinbarungen nach Auffassung des Gerichts nicht schon nach § 59 VwVfG nichtig. Es liegt aber ein Kündigungsgrund gem. § 60 VwVfG vor: Nachdem das BVerwG im November 2021 festgestellt hatte, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtlich ohnehin gar nicht möglich gewesen wäre, haben sich die für den Abschluss der Abwendungsvereinbarung maßgebenden Verhältnisse so wesentlich geändert, dass der Vertragspartei ein Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; innerhalb von zwei Wochen ist die Beschwerde zum OVG möglich.
Praxishinweis: Die Kündigung muss gem. § 60 Abs. 2 VwVfG schriftlich erfolgen und soll begründet werden.