Zweckentfremdung
In Berlin muss Wohnraum grundsätzlich zum Wohnen genutzt werden. Alles andere ist Zweckentfremdung und bedarf einer Genehmigung. Wer ohne Genehmigung Wohnraum „zweckentfremdet“, riskiert empfindliche Bußgelder und die „Rückführung“. Wir gehören seit vielen Jahren zu den Spezialisten für das Berliner Zweckentfremdungsrecht und beraten Sie im Anzeige- und Genehmigungsverfahren und ggf. auch in etwaigen Bußgeldverfahren.
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Häufige Fragen: Zweckentfremdung
Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum anderen Zwecken zugeführt wird, etwa gewerblicher Nutzung oder Leerstand. Auch die kurzzeitige Vermietung über Plattformen, die in Berlin genehmigungspflichtig ist, stellt eine Zweckentfremdung dar.
Die Kurzzeitvermietung ist nur mit Genehmigung des Bezirksamts oder in engen gesetzlichen Ausnahmen zulässig. Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen. Überwiegende schutzwürdige private Interessen sind insbesondere bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder bei nicht mehr erhaltungswürdigem Wohnraum gegeben.
Es drohen Bußgelder bis zu 500.000 Euro sowie die Anordnung der Rücküberführung in Wohnraum.
Bereits ein Leerstand von über drei Monaten ohne berechtigten Grund kann als Zweckentfremdung gewertet werden.
– Vermietung als Ferienwohnung / gewerbliche Zimmervermietung
– gewerbliche Nutzung;
– Leerstand
– Umbau zu Gewerbe oder Abriss
Erlaubt ist die Zweckentfremdung:
– wenn die gewerbliche Nutzung Bestandsschutz genießt,
– wenn trotz Bemühungen über längere Zeit nicht wieder vermietet werden konnte;
– wenn Wohnraum zügig umgebaut, instand gesetzt oder modernisiert wird
– wenn bei gemischter Nutzung am Hauptwohnsitz die Wohnnnutzung überwiegt.
Eine Genehmigung zur zweckfremden Nutzung von Wohnraum kann auf Antrag erteilt werden, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgeht oder in besonderen Ausnahmefällen angemessener Ersatzwohnraum geschaffen wird. Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden, insbesondere können Ausgleichszahlungen verlangt werden.
Das Anbieten und Bewerben von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere im Internet, ist vorab dem zuständigen Bezirksamt anzuzeigen. Hierbei sind Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, die genaue Lage der Wohnung, die Verwendung als Haupt- oder als Nebenwohnung und der verwendete oder beabsichtigte Vertriebsweg für die Gebrauchsüberlassung an wechselnde Nutzer anzugeben.
Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum gemäß § 2 Absatz 1 zweckentfremdet, Auskünfte nicht richtig erteilt oder Unterlagen nicht richtig vorlegt, Anzeige unterlässt oder keine oder eine unrichtige Registriernummer angibt. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden;